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StVollzG NRW

§ 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/31#abs-1 (1) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen der Vollzugsplanung dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu erhalten und zu fördern, und überwiegende Gründe des Vollzuges nicht entgegenstehen. § 53 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/31#abs-2 (2) Den Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/31#abs-3 (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.

§ 30 § 32